Frage 2126 von 545 · IHK-Prüfung Grundqualifikation Güterverkehr

Welche Tätigkeit gehört nicht zur Arbeitszeit?

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

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Richtige Antwort zu Frage 2126

  • C: Aufenthalt in der Schlafkabine

Fundstelle: § 21a Abs. 3 ArbZG

Erklärung

Lenken, Papiere ausfüllen und Ladungssicherung sind Arbeitszeit. Der Aufenthalt in der Schlafkabine ist Ruhe- bzw. Bereitschaftszeit.

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